
INFOS FÜR BETREUER:INNEN
Inhaltsverzeichnis

Grundausbildung zur Kindergruppenbetreuungsperson, Tagesmutter oder Tagesvater
Die Bildungsakademie des Verein Wiener Kindergruppen sowie weitere anerkannte Ausbildungsinstitute der Stadt Wien bieten laufend die Grundausbildung zur Kindergruppenbetreuungsperson und Tagesmutter oder Tagesvater an.
Die Grundausbildung deckt folgende Ausbildungsbereiche gemäß der Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016 (WTBVO 2016) ab:
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Pädagogik: mind. 120 Std.
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Prinzipien des Wiener Bildungsplans (ISBN-978-3-85493-133-1) und deren praktische Umsetzung: mind. 10 Std.
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Methodischer didaktischer Aufbau: mind. 30 Std.
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Entwicklungspsychologie: mind. 20 Std.
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Diversität: mind. 10 Std.
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Persönlichkeitsbildung und Kommunikation: mind. 30 Std.
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Rechtliche und organisatorische Belange der Tätigkeit als Kindergruppenbetreuer:in: mind. 10 Std.
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Gesundheit und Ernährung: mind. 10 Std.
Zusätzlich zur theoretischen Ausbildung sind Praktika im Ausmaß von insgesamt 160 Stunden während der Dauer des Ausbildungslehrganges, jeweils in Blöcken in einem Kindergarten, in einer Kindergruppe und bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater zu absolvieren.
Managementausbildung für Leitungspersonen
Die Managementausbildung umfasst 100 Unterichtseinheiten und beinhaltet folgende Ausbildungsbereiche:
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Qualitätsmanagement
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Personalmanagement, Teamentwicklung und Teamführung
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Beschwerdemanagement
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Kommunikation
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Persönlichkeitskompetenz
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Rechtliche und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen des Kindergartenbetriebes
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Zusammenarbeit mit Eltern und Öffentlichkeitsarbeit
Wenn ausgebildete Leiterinnen oder Leiter nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, können bis zu 50 Unterrichtseinheiten davon berufsbegleitend binnen eines Jahres ab Funktionsübernahme absolviert werden.
Die nachstehenden Ausbildungsorganisationen sind von der MA11 anerkannte Ausbildungsträger:innen. Der Ausbildungslehrgang zur Kindergruppenperson und Tagesmutter oder Tagesvater wird aktuell nicht von allen angeführten Institututen angeboten. Die Gemeinnützige Bildungsakademie bietet jedoch regelmäßig die Grundausbildung an.
Gemeinnützige BildungsAkademie des Verein Wiener Kindergruppen
ABZ aneli e.U.
Bildungsforum – Institut Dr. Rampitsch
Bildungsinstitut jobs|mit|herz-GmbH
Bildungsverein der Wiener Kindergruppen
Bildungsweg Zukunft
BÖE – Bundesverband der Österreichischen Elternverwalteten Kindergruppen
Familybox – Pädagogisches Bildungsinstitut Verena Kreutzer
Gemeinnützige Bildungsakademie des Vereins Wiener Kindergruppen Institut E.W.I
Institut lelale e.U.
IPS-Institut für Persönlichkeitsentwicklung & Sozialkompetenz
Jüdisches Berufliches Bildungszentrum (JBBZ)
LELEK- Bildung mit Erwachsenen fürs Kind
Montessori Akademie
Plativio modern training Tremmel e.U.
Step by Step – Zentrum für Weiterbildung
VHS – IKH – Institut für Kindergarten und Hortpädagogik
Verein für Interkulturelle Kindergartenpädagogik (IKIP)
Wiener Kinderdrehscheibe – Bildungsforum
Ausbildungsorganisationen

Fortbildung in Kindergruppen und Kindergärten
Fortbildung in Kindergruppen:
Kindergruppenbetreuungspersonen, sowie Tageseltern müssen eine regelmäßige, einschlägige Fortbildung von pro Kalenderjahr mindestens 20 Unterrichtseinheiten absolvieren.
Fortbildungen im Kindergarten:
Für Elementarpädagog:innen im Kindergarten sind pro Kalenderjahr mindestens 16 Unterrichtseinheiten im Sinne einer elementarpädagogischen Fort- und Weiterbildung zu absolvieren.
Leitungspersonen im Kindergarten haben jährlich eine Fortbildung oder ein Führungscoaching im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
Unabhängig ob Kindergarten oder Kindergruppe müssen von den vorgeschriebenen Fortbildungsstunden jedenfalls alle drei Jahre mindestens 4 Unterrichtseinheiten das Thema Kinderschutz und Kinderrechte beinhalten.
Das Gesetz sieht keine alliqouten Anrechnungen oder Verminderungen des Stundenausmaßes hinsichtlich der Weiterbildung bei Teilzeitregelungen vor.

Erste-Hilfe-Kurs für Kindernotfälle
Das Zertifikat eines Erste-Hilfe-Kurses im Ausmaß von 16 Stunden darf bei Ausbildungsbeginn zur Kindergruppenbetreuungsperson, Tagesmutter oder Tagesvater generell nicht älter als ein Jahr sein.
In Kindergruppen ist nach fünf Jahren eine Auffrischung des Erste-Hilfe-Kurses für Kindernotfälle im Umfang von mindestens 8 Stunden verpflichtend. In Kindergärten ist ein Erste-Hilfe-Kurs nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Hier findest du das Gehaltsschema der Wiener Kindergruppen. Dieses gilt für alle Mitgliedsgruppen des Verein Wiener Kindergruppen.
Gehaltsschema

Versicherung am Arbeitsplatz
Dem jeweiligen Anstellungsverhältnis entsprechend, sind Dienstnehmer:innen über die Kindergruppe krankenversichert. Geringfügig beschäftigte Mitarbeiter:innen sind nur unfallversichert. Vollversicherte Mitarbeiter:innen sind sowohl kranken- als auch pensionsversichert.
Die Kindergruppe hat für ihre Mitarbeiter:innen allenfalls eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Mitgliedsgruppen des Dachverbands haben über diesen bereits eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Pausenregelung
Es wird empfohlen, sich hinsichtlich der Pausenregelung in elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen am Arbeitszeitgesetz zu orientieren. Die Vorschriften bezüglich Ruhepausen und Ruhezeiten umfassen folgende Richtlinien:
Dienstenehmer:innen müssen, sofern die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit sechs Stunden überschreitet, die Arbeitszeit selbständig durch eine halbstündige Pause unterbrechen. Für den Fall, dass der ungestörte Betrieb eine durchgehende Pause von dreißig Minuten nicht zulässt, verpflichten sich die Dienstnehmer:innen, die Arbeitszeit nach der vierten Arbeitsstunde und der vor Beginn der siebenten Arbeitsstunde entweder durch zwei Pausen von je 15 Minuten oder drei Pausen von je zehn Minuten zu unterbrechen.
Arbeitszeitaufzeichnungen
Dienstgeber:innen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten der Dienstnehmer:innen zu führen. Durch den Dienstvertrag wird diese Verpflichtung an die Dienstnehmer:in übertragen. Diese haben ihrerseits selbständig Aufzeichnungen über die geleisteteten Arbeitstunden (inkl. Ruhepausen) zu führen. Dem/Der Dienstgeber:in ist jederzeit auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit
Dienstnehmer:innen sind allenfalls dazu verpflichtet, die Dienstgeber:innen so rasch wie möglich von ihrer Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen. Grundsätzlich haben Dienstgeber:innen das Recht, bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Empfohlen wird allgemein, spätestens ab dem dritten Krankheitstag eine ärztliche Bestätigung einzuforden.
Pflegefreistellung
Mitarbeiter:innen haben ein Recht auf Pflegefreistellung, wenn ein Familienmitglied erkrankt oder ein Kind betreut werden muss. Pro Arbeitsjahr besteht das Recht auf eine Woche Pflegefreistellung im Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit. Erkrankt ein unter 12-jähriges Kind neuerlich, bekommen Mitarbeiter:innen eine zweite Woche Pflegefreistellung.
Pflegefreistellungen können grundsätzlich wochen-, tage- oder stundenweise beansprucht werden – je nach gegebenem Bedarf.
Sonderurlaub
Gemäß dem Dienstvertrag des Verein Wiener Kindergruppen behält die Dienstnehmer:in auch bei einer Dienstverhinderung aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen Anspruch auf Fortzahlung ihres Gehalts (vgl. § 8 Abs. 3 AnG).
Dies gilt zum Beispiel bei:
a) eigene Eheschließung, drei Arbeitstage
b) Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, Geschwister oder Eltern, Tag des Ereignisses
c) Ableben des Ehegatten:in, der Kinder, Eltern, Lebensgefährten:in, drei Arbeitstage
d) Ableben der Geschwister, Schwiegereltern, ein Arbeitstag;
e) Niederkunft der Ehegatt:in, Lebensgefährt:in, zwei Arbeitstage
f) Aufsuchen von Gerichten, Behörden, Ämtern,. Schulen, die erforderliche Zeit
g) Beistandsleistung gemäß § 8 AngG, die erforderliche Zeit;
h) Schulantritt eines Kindes in die erste Klasse der Pflichtschule, ein Arbeitstag
Anmerkung:
Für die Beerdigung der Großeltern ist aus gesetzlicher bzw. dienstvertraglicher Sicht kein Sonderurlaub vorgesehen. Bei einer sehr engen Verbundenheit kann aber auch § 8 Abs 3 AngG Anwendung finden. Die Gewährung des Sonderurlaubs obliegt in einem solchen Fall grundsätzlich der individuellen Einschätzung des/der Dienstgeber:in.
Ist eine Mitarbeiterin schwanger, so ist sie den Dienstgeber:innen gegenüber zu einer Meldung der Schwangerschaft verpflichtet. Dienstgeber:innen sind ihrerseits allenfalls zu einer Meldung beim Arbeitsinspektorat verpflichtet. Diese Meldung beinhaltet:
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Name der Mitarbeiterin
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Alter
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Tätigkeit
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voraussichtlicher Geburtstermin
Weiters werden benötigt:
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Abschrift an die Mitarbeiterin
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Arztbestätigung der Mitarbeiterin
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Meldung an die Lohnverrechnung
Der Mutterschutz gilt während der letzten 8 Wochen vor bzw. bis 8 Wochen nach dem Entbindungstermin. In dieser Zeit dürfen (werdende) Mütter nicht arbeiten.
Während dieser Schutzfrist erhalten Mitarbeiterinnen von der Krankenkasse Wochengeld; Dienstgeber:innen zahlen in diesem Zeitraum keinen Lohn bzw. kein Gehalt.
Die arbeitsrechtlich durch Kündigungs- und Entlassungsschutz abgesicherte Karenz (nach der Mutterschutzfrist) dauert maximal bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Eine Karenzierung über den zweiten Geburtstag hinaus ist nur durch Zustimmung der Dienstgeber:innen und im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung möglich. Bei Arbeitsantritt nach der Karenz besteht ein vierwöchiger Kündigungsschutz.
Schwangerschaft, Mutterschutz, Karenz
Kinderschutz und Meldepflichten bei Kindeswohlgefährdung
Um Kinder zu schützen und Familien dabei zu unterstützen, ihren Kindern ein gewaltfreies und kindgerechtes Aufwachsen zu ermöglichen, hat die Stadt Wien folgende Information zur Meldepflicht bei Kindeswohlgefährdung herausgegeben.
Die Mitgliedsgruppen des Verein Wiener Kindergruppen haben Zugriff auf den Krisenleitfaden der im Kinderschutzkonzept des Verein Wiener Kindergruppen verankert ist. DIe Mitgliedsgruppen des Vereins Wiener Kindergruppen haben stets die Möglichkeit sich bei Fragen und Unsicherheiten im Bereich des Kinderschutzes an die dafür zuständige Kinderschutzbeauftragte zu wenden.
Insbesondere im Falle einer Krise wird dies ausdrücklich empfohlen.
Wenn du in die Situation gerätst, die Vermutung einer Gefährdung des Kindeswohls melden zu müssen, fülle bitte dieses Formular gewissenhaft aus und sende es anschließend an die entsprechende Stelle der MA11 im Bezirk des Wohnortes des betroffenen Kindes.
Die Gleichstellung einer im EU-Raum erworbenen Ausbildung für Kindergartenpädagogik/Hortpädagogik kann bei der Kinder- und Jugendhilfe beantragt werden. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens muss eine Prüfung über die Rechtslage in Österreich abgelegt werden (Rechtskundeprüfung). Ein positiver Gleichstellungsbescheid der Kinder- und Jugendhilfe ist Vorraussetzung für eine Anstellung als Elementarpädagog:in in einem Kindergarten oder einer Kindergruppe.
Nostrifizierung für Elementarpädagog:innen

Sprachförderung und verpflichtende Sprachstandserhebung
Mit der Gesetzesnovelle 2019 rückt die sprachliche Förderung in den Fokus. Die Durchführung einer Sprachstandserhebung mittels BESK KOMPAKT bzw. BESK-DaZ KOMPAKT ist damit gesetztlich für Kindergruppen und Kindergärten verpflichtend.
Zwei Jahre vor dem Schulbeginn beobachten die pädagogischen Fachkräfte die Sprachentwicklung der Kinder während des Alltags in der Bildungseinrichtung. Die Ergebnisse dieser Beobachtungen dienen dazu festzustellen, ob einzelne Kinder zusätzliche Unterstützung in ihrer sprachlichen Entwicklung benötigen. Abhängig davon wird der jeweiligen Gruppe unter bestimmten Umständen eine Sprachförderkraft als Uneterstützung zugeteilt.
Am Ende des letzten Kindergruppen-/Kindergartenjahres erhalten Familien eine Übergabeblatt ihres Kindes, welches sie dann in der Schule abgeben.